Schlachtkörperteile und Teile von genusstauglichen Tieren, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden, sowie nach den Gemeinschaftsvorschriften als untauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten aufwiesen. Dazu gehören Geflügelköpfe, Häute und Felle, Hörner und Füße, Schweineborsten, Federn und Blut,
Materialen von Wasser-, Weich- und Krebstieren, wirbellosen Tieren, Brüterei- und Ei-Nebenprodukten, Eier, getötete Eintagsküken, sofern keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten vorliegen,
Teile von lebenden Tieren wie zum Beispiel Blut, Wolle, Federn, Haare und Rohmilch
tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen anfallen und Küchen- und Speiseabfälle, mit Ausnahme derer von international eingesetzten Verkehrsmitteln
Eine strikte Trennung der drei Kategorien vom Anfall bis zur Beseitigung ist die Grundlage für eine gesicherte Verarbeitung und unschädliche Beseitigung. Sofern eine Vermischung verschiedener Kategorien stattfindet, wird das Gemisch der Kategorie mit dem höheren Risiko zugeordnet.
Quelle Wikipedia:
Ausgangsmaterial sind die Tierkörper verendeter, toter oder totgeborener Groß- oder Haustiere – oder Teile davon – sowie Schlachtabfälle, verdorbene Lebensmittel tierischer Herkunft und Tiernebenprodukte wie Milch, Eier oder Konfiskate, aber auch Darminhalt und Gülle. Das Material wird in der EU-Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) anhand der davon ausgehenden Gefahr in drei Kategorien eingeteilt.
Tierkadaversammelstelle in der Schweiz (Kanton Zürich)
Kategorie 1
Die Kategorie 1 enthält Fleisch und tierische Nebenprodukte mit dem höchsten Risiko, also Haustiere, Wildtiere oder Nutztiere, die aus Krankheitsgründen getötet wurden oder verendeten, insbesondere TSE-verseuchte Tierleichen sowie mit Chemikalien oder verbotenen Stoffen kontaminierte Tiere, Heimtiere und Versuchstiere.
Material der Kategorie 1 muss vollständig als Abfall entsorgt und abschließend verbrannt werden. Das Material ist ab 1. Juli 2008 im innereuropäischen Handel mit Glycerintriheptanoat (GTH) zu kennzeichnen und in schwarzen Behältnissen zu transportieren.
Kategorie 2
Diese Kategorie enthält Fleisch und Nebenprodukte mit dem Risiko anderer, nicht übertragbarer Krankheiten. Sie umfasst getötete und gefallene, also nicht geschlachtete Tiere, tierische Nebenprodukte (beispielsweise Milch), importiertes und nicht ausreichend kontrolliertes Material, Tierprodukte mit Rückständen von Medikamenten sowie bei der Schlachtung beanstandete Organe, die infektiös sein können.
Kategorie 3
Sogenanntes K3-Material bezeichnet vor allem Abfälle und Nebenprodukte aus Schlachtbetrieben, Küchen- und Speiseabfälle, für den menschlichen Verzehr nicht mehr geeignete Lebensmittel tierischen Ursprungs, Rohmilch, frischen Fisch oder frische Fischnebenprodukte. Daneben finden sich hier auch Tierteile, die zwar zum menschlichen Verzehr geeignet sind, für die es jedoch im betreffenden Land wenig Nachfrage gibt, beispielsweise Kutteln, Zunge und weitere Innereien. Es darf ausschließlich zu Tierfutter weiterverarbeitet werden. In Deutschland ist darüber hinaus die Verfütterung von Fetten aus Geweben warmblütiger Landtiere und von Fischen an Wiederkäuer verboten. Fette aus Geweben warmblütiger Landtiere dürfen in Deutschland auch nicht an andere zur Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und Pferde verfüttert werden. K3-Material ist wiederholt Ausgangspunkt für die Lebensmittelskandale rund um das sogenannte Ekelfleisch.
Zum K3-Material gehören
Küchen- und Speiseabfälle, soweit nicht aus grenzüberschreitendem Verkehr
Fische oder andere Meerestiere sowie Fischabfälle (ausgenommen Meeressäugetiere)
Ehemalige tierische Lebensmittel, die aus anderen, nicht gesundheitsschädlichen Folgen, z. B. Verpackungsmängeln, für den menschlichen Verzehr nicht mehr bestimmt sind
Schlachtkörperteile, die genussuntauglich sind, die jedoch keine Anzeichen einer übertragbaren Krankheit zeigen und die von Tieren stammen, die genusstauglich sind
Rohmilch
Schalen, Brütereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte von klinisch unauffälligen Tieren
Haare, Pelze, Hörner usw. von klinisch unauffälligen Tieren
Tierische Abfälle aus der Lebensmittelindustrie
Kadaver aus Wildunfällen im Straßenverkehr
Häute, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung in einem Schlachthof geschlachtet wurden
überlagertes Fleisch
minderwertiges Fleisch
Fleisch von Tieren unter erheblicher Stressbelastung
Blut von Tieren (nicht von Wiederkäuern), die nach einer Untersuchung in einem Schlachthof geschlachtet wurden
Tierische Schlachtkörperteile und Nebenprodukte, die bei der Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, und entfettete Knochen und Grieben
Dieses unverzüglich durch Beschriftung zu kennzeichnende Fleisch darf nur zur Herstellung von Tiernahrung in einem zugelassenen Heimtierfutterbetrieb oder zu nicht mehr essbaren Produkten verarbeitet, z. B. zu Schmierfetten verwendet werden. Es darf auch zur Kompostierung oder Biogasherstellung verwendet werden. Dennoch wird Fleisch der sogenannten Handelskategorie 3 gelegentlich widerrechtlich zum menschlichen Gebrauch verwendet.[1] Das Material ist ab 1. Juli 2008 im innereuropäischen Handel in grünen Behältnissen zu transportieren und kann im nationalen Handel gefärbt werden.